Allgemeine Geschäftsbedingungen für Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen der Karttel GmbH

gültig ab dem 01.08.2008


1. Geltungsbereich und Änderungen der AGB

1.1 Die Karttel GmbH erbringt ihre Mobilfunkdienstleistungen durch die Verwendung von Guthabenkarten von Avantaje Prepaidkarte, Mobi Vodafone, Ortelmobile Prepaidkarte  in den entsprechenden Mobilfunktarifen der Anbieter  avantaje, Mobi, Ortel  („die Leistungen") zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB"), die der Vertragspartner („Kunde“) durch Erteilung des Auftrags gegenüber der Karttel GmbH, die den Mobilfunkvertrag („Prepaid-Mobilfunkvertrag“) für den MOBILFUNKANBIETER vermittelt (im Folgenden „Partner“ oder „XY“), anerkennt. Die Geltung abweichender Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn MOBILFUNKANBIETER ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB werden ergänzt durch produkt- oder dienstespezifische Regelungen, die den Kunden in jeweils zumutbarer Weise zur Kenntnis gebracht werden oder die unter http://www.karttel.de/agb, einsehbar und abrufbar sind.

1.2 Diese AGB gelten für alle ab dem 01.08.2008 abgeschlossenen Prepaid-Mobilfunkverträge im Avantaje Prepaidkarte, Mobi Vodafone, Ortelmobile Prepaidkarte über Leistungen des jeweiligen MOBILFUNKANBIETERS.

1.3 MOBILFUNKANBIETER und Partner sind berechtigt, dem Kunden das Vertragsverhältnis betreffende Mitteilungen durch Zusendung an die vom Kunden benannte Anschrift , E-Mail Adresse oder durch eine Textnachricht über den vistream-Kurznachrichtendienst („SMS“) zu übersenden.


2. Vertragsschluß und Vertragslaufzeit

2.1 Der Prepaid-Mobilfunkvertrag zwischen MOBILFUNKANBIETER und dem Kunden kommt zustande aufgrund eines Auftrags des Kunden unter Verwendung des hierfür vom MOBILFUNKANBIETER vorgesehenen (Online-)Formulars, den MOBILFUNKANBIETER entweder durch Aushändigung einer Mobilfunkkarte durch Partner oder durch Zustellung per Post annimmt. Ein Vertrag kommt ebenfalls zustande, wenn MOBILFUNKANBIETER oder Partner dem Kunden eine freigeschaltete vistream-Mobilfunkkarte (im folgenden „Mobilfunkkarte“) aushändigt oder per Post zustellt und der Kunde damit telefoniert oder andere entgeltpflichtige Leistungen des MOBILFUNKANBIETERS in Anspruch nimmt.

2.2 Der MOBILFUNKANBIETER bzw. der Partner stellt dem Kunden eine Mobilfunkkarte zur Verfügung. Die Nutzungsmöglichkeit der Mobilfunkkarte in dem von MOBILFUNKANBIETER und der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG („E-Plus“) betriebenen Mobilfunknetz wird auf Antrag des Kunden eingeräumt (Kundenaktivierung).

2.3 Der MOBILFUNKANBIETER kann die Annahme des Kundenauftrags ablehnen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, z.B. der Kunde unrichtige Angaben macht oder der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen missbräuchlich zu nutzen beabsichtigt.


3. Leistungsumfang


3.1 Der Inhalt des Prepaid-Mobilfunkvertrags zwischen dem MOBILFUNKANBIETER und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des (Online) Auftragsformulars, den bei Vertragsschluss aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie diesen AGB. Die Leistungsbeschreibungen und Preislisten werden dem Kunden in jeweils zumutbarer Weise zur Kenntnis gebracht. Änderungen erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und werden dem Kunden bekannt gemacht.

3.2 Der MOBILFUNKANBIETER stellt dem Kunden die Mobilfunkkarte mit einer Rufnummer, zwei persönlichen Identifikationsnummern („PIN") sowie zwei entsprechenden persönlichen Entsperrungscodes („PUK“) zur Verfügung. Die Mobilfunkkarte und PIN sind Voraussetzung für den Zugang zu dem über die vistream Mobilfunk Infrastruktur zu nutzenden E-Plus GSM und UMTS Mobilfunknetz. Der PUK kann zur Legitimation gegenüber dem Kundenservice genutzt werden.

3.3 Die Rufnummer der Mobilfunkkarte wird dem Kunden bei Erwerb mitgeteilt, z.B. in einem „Willkommensbrief“. Kunden müssen Änderungen von Rufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur gegenüber MOBILFUNKANBIETER nach § 43 Telekommunikationsgesetz und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.

3.4 Die Leistungen des MOBILFUNKANBIETERS sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich des von MOBILFUNKANBIETER in der Bundesrepublik Deutschland genutzten Mobilfunknetzes beschränkt. Darüber hinaus ist der Kunde im Rahmen des Angebotes von MOBILFUNKANBIETER berechtigt, Verbindungen mit Anschlüssen im Ausland sowie Verbindungen über ausländische Mobilfunknetze in Anspruch zu nehmen, soweit MOBILFUNKANBIETER im Rahmen eigener Vereinbarungen oder der Vereinbarung über das International Roaming mit E-Plus diese Leistung anbietet bzw. technisch ermöglicht. Für Verbindungen im Ausland und aus dem Ausland gelten die entsprechenden Preislisten Prepaid Roaming des MOBILFUNKANBIETERS. Im Falle einer Inanspruchnahme von sog. R-Gesprächen (CallBack, R-CallbyCall etc.) hat der Kunde alle Entgelte zu zahlen, die er von seinem Mobilfunkanschluss aus in zurechenbarer Weise geführt, veranlasst oder ermöglicht hat.

3.5 Der MOBILFUNKANBIETER gewährleistet auch bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung keine Mobilfunkversorgung innerhalb geschlossener Räume, da diese durch die spezifischen baulichen Gegebenheiten beeinträchtigt sein kann.

3.6 Der MOBILFUNKANBIETER behält sich vor, die Leistungen im Hinblick auf die Kapazitätsgrenzen des Mobilfunksystems zeitweilig zu beschränken. Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Leistungen können sich auch in Not- und Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen und geographische Gegebenheiten sowie funktechnische Hindernisse, Unterbrechung der Stromversorgung oder wegen technischer Änderungen an den Anlagen des MOBILFUNKANBIETERS (z. B. Verbesserungen des Netzes, Verlegung der Standorte von Anlagen), wegen sonstiger Maßnahmen (z. B. Wartungsarbeiten, Reparaturen usw.), die für die ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der Leistungen erforderlich sind, oder aus Gründen höherer Gewalt (einschließlich Streiks und Aussperrungen) ergeben.

3.7 Ziffer 3.6 gilt entsprechend für Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die von MOBILFUNKANBIETER zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kundenverhältnis benutzt werden.
3.8 Innerhalb der Mobilfunknetzabdeckung bietet MOBILFUNKANBIETER dem Kunden verschiedene Trägertechnologien (zum Beispiel GSM und UMTS) zur Nutzung an. Die Verbreitung von Trägertechnologien ist unterschiedlich. Je nach Trägertechnologie benötigt der Kunde gegebenenfalls spezielle Endgeräte; Single-Band Endgeräte sind nur eingeschränkt tauglich.


4. Zusatzdienstleistungen

4.1 Soweit MOBILFUNKANBIETER Prepaid Zusatzdienstleistungen anbietet, ist der Kunde berechtigt, Prepaid Zusatzdienstleistungen, die in den jeweiligen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten als solche kenntlich gemacht werden, im Rahmen eines separaten Vertragsverhältnisses in Anspruch zu nehmen.

4.2 Für Prepaid Zusatzdienstleistungen, die MOBILFUNKANBIETER erbringt, gelten separate Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten insbesondere mit gegebenenfalls abweichenden Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten. Änderungen einer Prepaid Zusatzdienstleistung zuungunsten des Kunden (z.B. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen) berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Prepaid-Mobilfunkvertrags.

4.3 Werden Zusatzdienstleistungen durch Kooperationspartner erbracht, entsteht ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner. Die Kooperationspartner sind in der Leistungsbeschreibung oder Preisliste kenntlich gemacht. Die Leistung von MOBILFUNKANBIETER beschränkt sich hierbei auf die Bereitstellung des technischen Zugangs zu den Endeinrichtungen des Kooperationspartners sowie die Diensteverwaltung und das Inkasso. Für Fehlleistungen der von dem Kooperationspartner eingesetzten Endgeräte sowie für die Erfüllung von dessen Pflichten haftet MOBILFUNKANBIETER nicht. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen der Kooperationspartner berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Mobilfunkvertrags.


5. Vorleistungspflicht des Kunden und Bezahlung der Leistungen über Aufladungen des Prepaid Guthabenkontos

5.1 Die MOBILFUNKANBIETER-Leistungen aus dem Vertrag sowie aus den Verträgen über die Zusatzdienstleistungen sind vom Kunden vorauszuzahlen; der Kunde ist somit vorleistungspflichtig. Er kann die Leistungen des Vertrags und der Zusatzdienstleistungen nur nutzen, wenn ein hinreichendes Guthaben auf dem bei MOBILFUNKANBIETER im Rahmen seines Vertrags über die Mobilfunkkarte eingerichteten individuellen Guthabenkontos („Prepaid Guthabenkonto“) vorhanden ist.

5.2 Von dem Prepaid Guthabenkonto werden zeitgleich mit der Erbringung der Leistung die Entgelte gemäß der jeweils gültigen Preisliste – abhängig von der Tarifwahl des Kunden - zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuersatz in Abzug gebracht. Laufende Verbindungen werden bei Verbrauch des Prepaid Guthabens sofort unterbrochen. Der Kunde wird allerdings per Mitteilung auf den Verbrauch des Guthabens hingewiesen, wenn dieses eine Höhe von 3,00 Euro unterschritten hat.  Der MOBILFUNKANBIETER kann eine Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes an den Kunden weitergeben, so dass sich die nutzungsabhängigen sowie der nutzungsunabhängigen Bruttoentgelte erhöhen.

5.3 Die Vorauszahlungen kann der Kunde – soweit jeweils vor Ort verfügbar – in Form von „Aufladungen“ wie folgt entrichten: (a) über ein elektronisches Auflade-System, (b) mittels Abbuchung über die vom Kunden im Auftrag angegebene Kreditkarte, (c) durch Einlösung eines so genannten „E-Voucher“ oder (d) per Banküberweisung/Bareinzahlung auf das im Auftrag angegebene Konto unter Angabe der Rufnummer des Kunden im Verwendungszweck.

5.4 Zahlungseingänge, die ohne bzw. mit einem falschen Verwendungszweck (Telefonnummer) auf dem Bankkonto eingehen, können nicht als Aufladung bearbeitet werden.

5.5 Gibt der Kunde eine falsche oder eine an einen anderen Kunden vergebene Telefonnummer an, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Inhaber der irrtümlich angegebenen Telefonnummer den Aufladebetrag verbraucht. In diesem Fall haftet MOBILFUNKANBIETER nicht für den etwaigen Guthabenverbrauch und erstattet dem Kunden nur den Betrag, der in dem Zeitpunkt noch vorhanden ist, in dem der Kunde MOBILFUNKANBIETER über den falschen Verwendungszweck informiert. Hat der Kunde eine falsche, aber nicht vergebene Telefonnummer angegeben, wird der Zahlungsbetrag an die beauftragte Bank zurückgesendet und steht dem Kunden dort wieder zur Verfügung.

5.6 Bei einer Aufladung mittels Kreditkarte erfolgt die Buchung auf dem Prepaid Guthabenkonto unmittelbar nach der Aufladung, wenn das jeweilige Kreditkarteninstitut den entsprechenden Betrag autorisiert. Bei Aufladung durch Überweisung/Bareinzahlung erfolgt die Buchung nach Zahlungseingang auf dem Konto. Bei Einlösung eines E-Vouchers wird dem Kunden innerhalb weniger Minuten der Nennwert der auf seinem Prepaid Guthabenkonto gutgeschrieben.

5.7 Bei Beendigung des Kundenverhältnisses durch den Kunden oder den MOBILFUNKANBIETER erfolgt eine Auszahlung von Restguthaben per Verrechnungsscheck soweit dieses das  Dienstleistungsentgelt für die Auszahlung von Guthaben, welches der aktuellen Preisliste zu entnehmen ist, übersteigt.

5.8 Eine Rechnung für die Aufladung der  Mobilfunkkarte mittels Banküberweisung/Kreditkarte wird auf schriftliche Anforderung oder Anforderung per E-Mail des Kunden unter Angabe des Aufladedatums und des jeweiligen Betrages erstellt. Für die Erstellung der Rechnung wird ein Bearbeitungsentgelt gemäß Preisliste erhoben. Eine Rechnungserstellung später als 80 Tage nach Aufladung ist gemäß Ziffer 11.4 nicht möglich.

5.9 Der Kunde kann Einwendungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seiner Mobilfunkkarte nur innerhalb von einem Monat nach der jeweiligen Abbuchung erheben. Eine Überprüfung auf Basis von Einzelverbindungsdaten ist nur möglich, soweit der Kunde auf dem Kundenauftrag eine vollständige Speicherung der Verbindungsdaten gewählt hat.


6. Prepaid Guthabenkonto

6.1 MOBILFUNKANBIETER ermöglicht dem Kunden, den Kontostand des Prepaid Guthabenkontos abzufragen. Die Angabe des Guthabenkontostandes ist unverbindlich und begründet keinen selbständigen Anspruch des Kunden auf MOBILFUNKANBIETER-Leistungen in entsprechender Höhe.

6.2 Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung.

6.3 Ist das Guthaben verbraucht, sind eingehende Gespräche und eingehende Kurznachrichten in Deutschland möglich, auch wenn keine Wiederaufladung der Mobilfunkkarte erfolgt.

6.4 Im Falle des Verlustes der  Mobilfunkkarte kann das jeweilige Restguthaben nach Sperrung der alten Karte auf Antrag des Kunden auf eine von ihm erworbene neue Mobilfunkkarte von MOBILFUNKANBIETER übertragen werden. Hierfür erhebt MOBILFUNKANBIETER ein Dienstleistungsentgelt gemäß Preisliste.


7. Rechte und Pflichten des Kreditkarteninhabers bei Aufladung über Kreditkarte

7.1 Die Rechte und Pflichten aus dem Prepaid-Mobilfunkvertrag sind unabhängig von den Rechten und Pflichten des Kreditkartendauerauftrages. Sämtliche Reklamationen und Beanstandungen aus dem Prepaid-Mobilfunkvertrag sind unmittelbar mit MOBILFUNKANBIETER zu klären.

7.2 Der Kreditkartendauerauftrag kann unter Angabe der Kreditkartennummer sowie der Rufnummer zu dem Prepaid-Mobilfunkvertrag schriftlich gegenüber der Avantaje Prepaidkarte, Mobi Vodafone, Ortelmobile Prepaidkarte oder Karttel.
oder gegenüber dem Partner widerrufen werden. Vor dem Widerruf bereits ausgeführte Aufträge werden jedoch nicht rückgebucht. MOBILFUNKANBIETER wird hinsichtlich eines eventuellen Widerrufs als Empfangsbote für das jeweilige Kreditkarteninstitut tätig.


8. Pflichten des Kunden im Umgang mit Benutzerkennung und „PIN“

8.1 Die persönlichen Identifikationsnummern (PIN) und die persönlichen Entsperrungscodes (PUK) sind geheim zu halten, so dass die unbefugte Nutzung der Karte durch Dritte oder ein Missbrauch der persönlichen Informationen, welche auf der  Mobilfunkkarte gespeichert sind vermieden werden. Der Kunde wird die PIN unverzüglich ändern, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von ihr erlangt haben.

8.2 Der Kunde hat MOBILFUNKANBIETER den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung der PIN sowie des PUK unverzüglich mitzuteilen.


9. Pflichten des Kunden im Umgang mit der  Mobilfunkkarte

9.1 Die  Mobilfunkkarte wird dem Kunden zum vertrags- und funktionsgerechten Gebrauch überlassen. Sie bleibt Eigentum von MOBILFUNKANBIETER und ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden umweltgerecht zu entsorgen oder auf Verlangen an MOBILFUNKANBIETER zurückzugeben. MOBILFUNKANBIETER darf sie jederzeit gegen eine Ersatzkarte austauschen.

9.2 Die  Mobilfunkkarte ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass Missbrauch und Verlust vermieden werden.

9.3 Der Kunde hat MOBILFUNKANBIETER den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung der  Mobilfunkkarte unverzüglich mitzuteilen.

9.4 Der Kunde hat MOBILFUNKANBIETER unverzüglich jede Änderung seines Namens oder seiner Adresse mitzuteilen. Dies kann schriftlich, per E-Mail oder telefonisch über die Kunden-Hotline erfolgen. Erforderlich ist jeweils eine Legitimation des Kunden durch das Kundenkennwort oder – bei schriftlichen Mitteilungen – durch Vorlage einer Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses.

9.5 Die Übertragung der  Mobilfunkkarte auf einen Dritten ist nur dann zulässig, wenn sich der Dritte gegenüber MOBILFUNKANBIETER durch ein amtliches Ausweisdokument mit Adressangabe (Personalausweis oder Reisepass) legitimiert und eine schriftliche Übernahmeerklärung abgibt.

9.6 Der Kunde darf seine  Mobilfunkkarte nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten.

9.7 Es ist dem Kunden nicht gestattet, Mobilfunkdienstleistungen des MOBILFUNKANBIETERS zu gewerblichen Zwecken zu vermarkten oder Dritten zur Vermarktung anzubieten, ohne dass dazu eine ausdrückliche schriftliche vorherige Genehmigung durch MOBILFUNKANBIETER vorliegt. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass nur Teile der  Mobilfunkdienstleistungen betroffen sind.

9.8 Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrags erhaltene(n) Mobilfunkkarte(n) ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung der seine Prepaid Karte(n) zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Genehmigung durch MOBILFUNKANBIETER.

9.9 Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die  Mobilfunkkarte für folgende Zwecke zu nutzen:

9.9.1 Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art zwischen dem  vistream-Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen und/ oder

9.9.2 Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN/WAN) mittels sog. GSMGateways (SIM-Boxen, LeastCostRouter) an das  vistream-Mobilfunknetz.

9.9.3 Der Kunde darf keine Verbindungen herstellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.


10. Schadensersatz und Haftungsbegrenzung

10.1 Für Vermögensschäden, die nicht Folge einer Körper-, Gesundheits-, Lebens- oder sachbeschädigung sind, haftet MOBILFUNKANBIETER nach § 7 Telekommunikationskundenschutzverordnung bis zu einem Betrag von EURO 12.500,00 pro Kunde. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung von MOBILFUNKANBIETER auf zehn Millionen EURO (EURO 10.000.000,00) je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Personen aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, zehn Millionen EURO (EURO 10.000.000,00), so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zu der Höchstgrenze von zehn Millionen EURO (EURO 10.000.000,00) steht.

10.2 In den Fällen (a) einer Pflichtverletzung oder (b) der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise,haftet MOBILFUNKANBIETER, vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 10.3, bei leichter (normaler) Fahrlässigkeit begrenzt auf den Umfang des typischen Schadens, mit dessen Eintritt MOBILFUNKANBIETER zum Zeitpunkt des Vertragschlusses vernünftigerweise rechnen konnte, bis zu einer Summe von bis zu EURO 12.500,00 und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf den Höchstbetrag von zehn Millionen EURO (EURO 10.000.000,00) je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. Ziffer 10.1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

10.3 Ansonsten haftet MOBILFUNKANBIETER gegenüber dem Kunden (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens MOBILFUNKANBIETER sowie bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MOBILFUNKANBIETER für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (c) bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens MOBILFUNKANBIETER oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MOBILFUNKANBIETER für sonstige Schäden jeweils im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbegrenzt.

10.4 Im Übrigen ist die Haftung von MOBILFUNKANBIETER - gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.

10.5 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

10.6 In jedem Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Kunden gegen Ziffern 9.6, 9.7, 9.8 und 9.9 schuldet der Kunde MOBILFUNKANBITER eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 1.250,00 pro vertragswidrig eingesetzter und/oder an Dritte weitergegebener  Mobilfunkkarte. Sofern der Kunde eine juristische Person ist, haftet für den Vertragsstrafeanspruch neben der juristischen Person auch deren gesetzliches Vertretungsorgan als Gesamtschuldner, es sei denn, dass die vertragswidrige Benutzung der  Mobilfunkkarte ohne dessen Wissen und Willen geschieht.MOBILFUNKANBIETER bleibt vorbehalten, neben der Vertragsstrafe gegen den gegen die Ziffern 9.6, 9.7, 9.8 und 9.9 verstoßenden Kunden weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Eine geleistete Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche von MOBILFUNKANBIETER anzurechnen.


11. Datenschutz, Fernmeldegeheimnis

11.1 Der MOBILFUNKANBIETER bzw. der Partner, der den Prepaid-Mobilfunkvertrag mit der MOBILFUNKANBIETER vermittelt hat („Partner“), erheben, verarbeiten und nutzen die Bestands- und Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1Telekommunikationsgesetz) sowie die Nutzungsdaten (§ 6 Abs. 1 Teledienste- Datenschutzgesetz) des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses sowie in anderen Fällen, soweit gesetzliche Vorschriften die Datenerhebung, -verarbeitung, oder -nutzung anordnen bzw. erlauben oder soweit der Kunde einwilligt. MOBILFUNKANBIETER sowie der Partner dürfen die Bestandsdaten auch zur Beratung des Kunden zur Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen.

11.2 Der MOBILFUNKANBIETER und Partner dürfen ferner mit Einwilligung des Kunden die zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung gespeicherten Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden. Der Kunde kann die Einwilligung gegenüber MOBILFUNKANBIETER und / oder Partner jederzeit schriftlich widerrufen.

11.3 Der MOBILFUNKANBIETER und Partner werden die Bestandsdaten spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Kundenverhältnisses folgenden Kalenderjahres löschen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von Ansprüchen eine längere Speicherung erfordern.

11.4 Die vorstehend genannten Verkehrsdaten werden vollständig gespeichert und 80 Tage nach dem Ablauf des Abrechnungszeitraums gelöscht. Der Ablauf des Abrechnungszeitraums entspricht dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung erstellt würde, wenn es sich um einen Laufzeitvertrag handeln würde. Abweichend können die Daten nach Wahl des Kunden entwedera) sofort vollständig gelöscht oderb) für 80 Tage unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern gespeichert werden.Die Art der Speicherung ist auf dem Auftragsformular im dafür vorgesehenen Feld anzukreuzen. Die Löschung kann unterbleiben, soweit der Kunde vor der Löschung Einwände gegen die Guthabenhöhe erhoben hat. Sind die Daten verkürzt oder auf Verlangen des Kunden vorzeitig gelöscht worden, ist MOBILFUNKANBIETER im Falle einer Reklamation des Kunden insoweit von der Beweislast zum Nachweis der Richtigkeit der Guthabenhöhe befreit.

11.5 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises (EVN). Auf schriftlichen Auftrag des Kunden und gegen gesondertes Entgelt gemäß Preisliste kann MOBILFUNKANBIETER einen EVN erstellen, sofern der Kunde nicht die sofortige Löschung seiner Verkehrsdaten beantragt hat.

11.6 Nimmt der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch, so können die Verkehrsdaten des Kunden zum Zwecke der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen übermittelt werden.


12. Anforderungen an Endgeräte

12.1 Der Kunde darf nur solche Endgeräte funktionsgerecht, entsprechend der jeweils zugrunde liegenden Bedienungsanleitung, benutzen, die für die Nutzung in dem von der vistream und E-Plus betriebenen Mobilfunknetz zugelassen sind und nicht zu Störungen im Mobilfunknetz von Mobilfunkanbieter oder E-Plus oder in anderen Fernsprechnetzen führen können. Dem Kunden ist bekannt, dass nicht alle Endgeräte alle von MOBILFUNKANBIETER angebotenen Leistungen unterstützen.

12.2 Erwirbt der Kunde ein zur ausschließlichen Nutzung im  vistream-Mobilfunknetz bestimmtes Mobilfunktelefon („Endgerät mit SIM-Lock“) so ist er verpflichtet, sich während der Sperrfrist („SIM-Lock“) mit dem SIM-Lock Endgerät ausschließlich in das  vistream-Mobilfunknetz einzubuchen oder das von MOBILFUNKANBIETER festgelegte Entgelt zur Entsperrung des Endgeräts zu bezahlen. Nach Ablauf der SIM-Lock Frist ist die Entsperrung kostenlos.


13. Vertragslaufzeit/Kündigung

13.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist für beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündbar. Der Vertrag endet automatisch, wenn die letzte Übertragung von Guthaben auf das Guthabenkonto mehr als ein Jahr und einen Monat zurückliegt.

13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

13.3 Ein bei Beendigung des Vertrages bestehender negativer Saldo wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.


14 Rufnummernmitnahme (MNP) 


14.1 Der Kunde kann nach Beendigung der Nutzung des vistream-Mobilfunkservices seine Rufnummer einschließlich seiner Mailboxrufnummer bei einem anderen Diensteanbieter aktivieren lassen (Rufnummernmitnahme). Hierfür wird von MOBILFUNKANBIETER ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt. Das Entgelt wird durch Abbuchung vom Guthabenkonto gezahlt. Die Rufnummernmitnahme ist demzufolge nur möglich, wenn sich zum Zeitpunkt der Durchführung ein ausreichender Betrag auf dem Guthabenkonto befindet. Der Kunde muss gegenüber MOBILFUNKANBIETER eine Kündigungserklärung abgegeben und beim neuen Diensteanbieter einen wirksamen Auftrag zur Rufnummernmitnahme gestellt haben. Beide Erklärungen müssen vom für die betreffende Rufnummer registrierten Nutzer abgegeben werden und spätestens 31 Tage nach Beendigung des Vertrages bei MOBILFUNKANBIETER vorliegen.

14.2 Im Falle einer etwaigen Abgabe der dem Kunden zur Verfügung gestellten Rufnummer an einen anderen Mobilfunkdiensteanbieter wird MOBILFUNKANBIETER aus technischen Gründen innerhalb der letzten vier Tage für einen Zeitraum von bis zu vier Tagen vor der Abgabe keine Leistungen erbringen.Jegliche Haftung von MOBILFUNKANBIETER für im Zusammenhang mit der Rufnummernmitnahme entgangene Anrufe oder Nachrichten oder wegen Nichterreichbarkeit ist ausgeschlossen.


15. Vertragsänderung

15.1 MOBILFUNKANBIETER behält sich vor, die Vertragbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden dem Kunden schriftlich, per E-Mail oder per SMS mitgeteilt und treten sechs Wochen nach der Mitteilung in Kraft. Sofern MOBILFUNKANBIETER dem Kunden Mitteilung nicht im Volltext zukommen lässt, wir der Kunde darüber informiert, wo und wie er den Volltext der Mitteilung erhalten kann.

15.2 Ändert MOBILFUNKANBIETER die Vertragsbedingungen zuungunsten des Kunden, kann der Kunde – außer im Fall der Ziffer 15.4 - innerhalb von 6 Wochen nach der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folge weist MOBILFUNKANBIETER den Kunden bei der Änderungsmitteilung hin.

15.3 Teilt MOBILFUNKANBIETER dem Kunden auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung seines Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines Monats nach der Mitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Vertragsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Auf diese Folge weist MOBILFUNKANBIETER bei der Mitteilung hin.

15.4 Abweichend von Ziffer 15.2 und 15.3 kann MOBILFUNKANBIETER die Preise bei Änderungen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes zum Wirksamwerden der Änderung entsprechend anpassen.


16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1 Gerichtsstand ist Düsseldorf sofern der Kunde Kaufmann ist und das Kundenverhältnis zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. MOBILFUNKANBIETER ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

16.2 Die Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


17. Allgemeine Bestimmungen

17.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

17.2 Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Kundenverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MOBILFUNKANBIETER abtreten.